AGB´s

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

für die Internetplattform „Vilmcharter.de“, KS Yachtcharter, Calandstraße 10 in 18528 Bergen auf Rügen.
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages, der über die Vermietung einer Segelyacht abgeschlossen wird (zwischen dem Charterer (Mieter) und Yachtcharter KS Yachtcharter als Vercharterer).


§ 1 Reservierung und Vertragsabschluss


1) Nachdem der Vercharterer oder dessen Vertreter dem Kunden ein freibleibendes Angebot unterbreitet hat, hat der Charterer die Möglichkeit, entweder durch eine Online-Buchung oder durch die Rücksendung des unterschriebenen Angebots die Yacht zu den Bedingungen des Angebots reservieren zu lassen. Diese Reservierung ist für den Charterer verbindlich.
2) Der Chartervertrag kommt auch für den Vercharterer verbindlich zustande, sobald er dem Charterer eine Buchungsbestätigung erteilt hat. Diese wird per Post bzw. im Fall einer Online-Buchung an diejenige E-Mail Adresse versandt, von der aus die Kontaktanfrage des Kunden versandt wurde. Gleichzeitig erhält der Charterer per Post die Rechnung. Die Anzahlung wird sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung und Rechnung fällig.
3) Ist die Anzahlung nicht binnen 10 Tagen nach dem Datum der Charterbestätigung auf dem vom Vercharterer angegebenen Konto eingegangen, ist dieser berechtigt, die Buchung zu stornieren und die Yacht anderweitig zu vergeben.
4) Die vereinbarte Chartergebühr umfasst die Yacht einschließlich des in der Beschreibung angegebenen Zubehörs. Nicht umfasst sind Sonderausstattungen sowie die Fäkalienentsorgung. Der Mietpreis für die gesamte Mietzeit ist vom Charterer vor der Übernahme der Yacht in voller Höhe zu zahlen. Außerdem ist er verpflichtet, eine Kaution in der vereinbarten Höhe zu hinterlegen, wenn nichts anderes vereinbart wird. Reservierungsänderungen wird der Vercharterer zulassen, wenn diese möglich sind. Es wird hierfür eine Gebühr von 40,00 € fällig.


§ 2 Rücktritt des Charterers


Der Charterer ist berechtigt, vor Antritt der Reise ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung von dem Chartervertrag zurückzutreten. Er ist im Fall eines Rücktritts verpflichtet, dem Vercharterer folgende Entschädigung zu zahlen:
1. Bei Eintreffen der Rücktrittserklärung zwischen 55.und 40.Kalendertag vor Beginn der Bootsreise: 30% der Chartergebühr,
2. bei Eintreffen der Rücktrittserklärung weniger als 40 Kalendertage vor Beginn der Bootsreise:100% der Chartergebühr.
3. Sofern der Vercharterer die Yacht weitervermieten kann oder die Rücktrittserklärung früher als 56 Kalendertage vor Beginn der Bootsreise eingegangen ist, ist der Charterer nur zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 100,00 € verpflichtet . Der Nachweis eines geringeren oder nicht eingetretenen Schadens steht dem Charterer frei.


§3 Übergabe:


1) Der Vercharterer stattet die Yacht mit nach seinem Ermessen ausreichendem Geschirr, Bettdecken und Kissen, Kartenmaterial, Rettungsmitteln und weiterem Zubehör aus. Der Charterer bringt seine Bett- und Kissenbezüge sowie Handtücher mit und weist diese auf Verlangen vor.
2) Der Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zum vereinbarten Termin in vertragsgemäßem, betriebsbereitem, gereinigtem Zustand mit vollem Wasser- und Treibstofftank zur Verfügung zu stellen und den Charterer in die Bedienung der Yacht einzuweisen.
3) Sofern die Yacht nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt werden kann, weil ihre Tauglichkeit für den Vertragszweck aufgrund vom Vercharterer nicht zu vertretender Umstände, beispielsweise infolge Havarie oder der Beschädigung der Yacht bzw. für die Nutzung wesentlicher Ausrüstungsgegenstände bei der Vorcharter ausgeschlossen ist, kann der Vercharterer innerhalb von 48 Stunden ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Danach ist der Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleichwertig ist die Ersatzyacht dann, wenn sie eine vergleichbare Größe und Kojenanzahl hat sowie auch hinsichtlich der vertragswesentlichen Ausrüstungsgegenstände der gebuchten Yacht entspricht. Im Rücktrittsfall hat der Vercharterer die von dem Charterer gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Eine Haftung für weitere Schäden ist ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit, ein Ersatzboot zur Verfügung zu stellen, durch Umstände eingetreten ist, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat.
4) Der Charterer ist verpflichtet, vor Übernahme der Yacht einen Bootsführerschein-Binnen, einen Charterschein oder einen vergleichbaren amtlichen Befähigungsnachweis vorzulegen. Solange er diese Papiere nicht vorlegt, wird die Yacht nicht übergeben; der Vercharterer behält den vollen Anspruch auf Vergütung.
5) Vor der Übergabe wird von den Vertragsparteien ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt.
6) Bei Einwegfahrten kann der Vercharterer die Richtung der Fahrt ändern. Bei einer Änderung erhält der Charterer spätestens 48 Stunden vorher Bescheid.


§ 4 Pflichten des Charterers


1) Während der Fahrt darf die Yacht nur von den Personen geführt werden, die einen Bootsführerschein-Binnen, einen Charterschein oder einen vergleichbaren amtlichen Befähigungsnachweis vorgelegt haben und im Chartervertrag namentlich benannt sind.
2) Der Charterer darf die Yacht nur auf der deutschen Ostsee nutzen; eine anderweitige Nutzung ist ausdrücklich ausgeschlossen und bedarf der Genehmigung des Vercharterers. Vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang darf die Yacht nicht gefahren werden.
3) Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht sorgsam zu behandeln, Schäden zu vermeiden, die Gesetze und behördlichen Anweisungen zu beachten, bei schlechten Sicht-oder Wetterverhältnissen nicht auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen und die Yacht nur zu verlassen, wenn sie ausreichend gegen Diebstahl und Vandalismus gesichert ist. Rauchen in den Räumen der Yacht ist nicht erlaubt
4) Der Charterer wird besondere Vorkommnisse während der Fahrt, insbesondere Diebstahl, Grundberührungen, Havarien, Kollisionen und Motorschäden sowie eventuelle weitere Störungen unverzüglich telefonisch dem Vercharterer melden und dessen Weisungen einholen. Diebstahl des Bootes wird der Charterer auch der örtlichen Polizeidienststelle melden. Der Charterer darf fällige Reparaturen, Havarien usw. nur vom vorher durch den Vercharterer autorisierten Service beheben lassen.
5) Das Bergen und Schleppen eines anderen Bootes ist dem Charterer untersagt.
6) Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht nicht an Dritte zu überlassen, sie insbesondere nicht untervermieten, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen.


§ 5 Gewährleistung, Haftung, Kaution


1) Alle Beschreibungen und Abbildungen in Werbemitteln können vom Original abweichen. Für die Genauigkeit von Karten und Navigationsmitteln wird keine Gewähr übernommen.
2) Wegen Mängeln an der Yacht oder der Ausrüstung stehen dem Charterer Ansprüche nur zu, wenn diese die Tauglichkeit des Bootes zu dem vorgesehenen Zweck ausschließen. Störungen am Radio, TV, CD-Player, Kühlschrank, Mikrowelle , Beleuchtung, Türgriffen und -schlössern, Scheibenwischer, Bugstrahlruder schließen den vertragsgemäßen Gebrauch nicht aus. Ansprüche des Charterers sind ausgeschlossen, wenn der Gebrauch des Bootes durch eine Grundberührung, Kollision oder eine Havarie eingeschränkt wird.
3) Für die Planung von Touren ist der Charterer selbst verantwortlich. Der Vercharterer übernimmt für die Durchführbarkeit keine Gewähr, und zwar auch dann nicht, wenn die Tour aufgrund von Vorschlägen des Vercharterers geplant wurde. Dies gilt insbesondere für Einschränkungen aufgrund zu hoher oder zu niedriger Wasserstände, Brückenhöhen, Starkwind und Wasserstraßensperrungen.
4) Der Vercharterer versichert die Yacht und den berechtigten Bootsführer im eigenen Interesse gegen versicherbare Schadensersatzansprüche Dritter; weiterhin schließt er ebenfalls im eigenen Interesse eine Vollkaskoversicherung für die Yacht ab, die auch Schäden durch höhere Gewalt, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Diebstahl, Feuer- und Blitzschlag einschließt. Die Versicherung enthält eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall.
5) Der Charterer haftet für alle während der Fahrt auftretenden Schäden an der Yacht, es sei denn, er hat sie nicht zu vertreten.
6) Die hinterlegte Kaution dient zur Deckung eventueller Schäden, Verluste sowie zusätzlicher Chartergebühren und Schadenersatzansprüche infolge Terminverzugs. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Kaution ist dem Charterer zurückzuerstatten, wenn die Yacht vertragsgemäß zurückgegeben wird.
7) Mängel müssen unverzüglich telefonisch angezeigt werden. Ansprüche sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Reise schriftlich geltend zu machen, anderenfalls verfallen sie.


§ 6 Rückgabe


1) Der Charterer gibt die Yacht zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort frei von Schäden -soweit diese nicht bereits bei Übergabe vorlagen -, geräumt und besenrein und mit sämtlichem übergebenen Zubehör zurück. Bei der Rückgabe wird von den Parteien ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt. Für den Fall verspäteter Rückgabe, die der Charterer zu vertreten hat, leistet er eine Entschädigung in Höhe von einem Siebtel des jeweiligen Listenwochenpreises je angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe, soweit nichts anderes vereinbart ist. Geringfügige Verspätungen – bis zu 2 Stunden – bleiben hierbei außer Betracht. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

2) Der Vercharterer betankt die Yacht auf Kosten des Charterers mit Treibstoff, falls der Treibstofftank nicht gefüllt zurückgegeben wird, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.

3) Für vom Charterer zu vertretende Schäden, fehlende Ausrüstungsteile sowie andere Mängel hat der Charterer eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Vercharterer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festsetzt. Die Entschädigung ist mangels anderer Vereinbarung sofort fällig und kann von der hinterlegten Kaution in Abzug gebracht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche, z.B. wegen Terminverzugs, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

4) Der Charterer ist verpflichtet, von sich aus auf Havarien, Kollisionen oder Grundberührungen hinzuweisen, auch wenn er der Meinung ist, diese hätten nicht zu Schäden geführt


§ 7 Sonstiges


Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt den Vertrag im Übrigen nicht


§ 8 Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle sich aus dem Chartervertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Bergen auf Rügen.


§ 9 Informationspflicht gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)


Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Stand: 01.04.2017